Berichte

Rekursgericht

Das Rekursgericht ist das oberste Rechtsprechungsorgan des SFV. Es entscheidet, vorbehältlich einer Berufung an das internationale Sportschiedsgericht, endgültig gemäss den Bestimmungen der SFV-Statuten.

Die Zusammensetzung des Rekursgerichts wurde 2025 geändert. Nach 14 Jahren als Präsident wurde Nicolas Blanc am 1. Juli 2025 durch Alain Amstutz ersetzt.

Das Rekursgericht dankt Nicolas Blanc herzlich für seine hervorragende Arbeit, seinen Einsatz und seine bemerkenswerte langjährige Tätigkeit und wünscht ihm alles Gute für seine weitere Karriere.

Ausserdem wurde Claudio Bazzi per 1. Juli 2025 zum Richter gewählt.

Am 31. Dezember 2025 setzte sich das Rekursgericht wie folgt zusammen:

  • Präsident: Alain Amstutz, Rechtsanwalt

  • Vizepräsidenten: Avv. Patrick Bianco; Dr. iur. RA, LL. M. Philippe Rosat; RA Marcel Meier

  • Richter: lic. iur Jacques Antenen; RA Patrick Bürgi; lic. iur. Matthias Heim; Me Olivier Rodondi; lic. iur. Christoph Winkler; RA und Notar Armin Gilg; Fürsprecher Philippe Guéra; RA Claudio Bazzi

  • Gerichtsschreiber und -schreiberinnen: RA Kurt Brunner; Me Lionel Capelli; RA und Notar Stefan Hischier; avv. Marco Kraushaar; Me Bénédict Sapin; avv. Sascha Schlub; Me Isabelle Théron; Fürsprecher Bernhard Welten; RA Kristina Brüsehaber

  • Sekretariat: Dominique Schaub, Ilario Schmutz und Paulo Soares

Für das Jahr 2025 sieht die Statistik des Rekursgerichts wie folgt aus:

Bearbeitete Rekurse: 24
Unzulässig: 9
Zurückgezogen: 2
Für gegenstandslos erklärt: 1
Entscheidungen in der Sache: 8 (1 zugelassen, 3 teilweise zugelassen, 4 abgelehnt)

Anhängig am 31. Dezember 2025: 4

Es sei daran erinnert, dass das Rekursgericht, wie auch die anderen Disziplinarinstanzen des SFV, gemäss ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Richtigkeit der offiziellen Berichte so lange als gegeben gilt, solange sie nicht durch eindeutige und unbestreitbare Beweise widerlegt werden. Mit anderen Worten: Die Anfechtung offizieller Berichte ist ein schwieriges Unterfangen, und Beschwerdeführende, die dies beabsichtigen, können sich nicht darauf beschränken, eine andere hypothetische oder mögliche Version der Tatsachen vorzulegen, sondern müssen unwiderlegbar nachweisen, dass die in den genannten Berichten dargestellte Version der Tatsachen nicht zutreffend ist. Zu den Mitteln, mit denen dies erreicht werden kann, gehören die Vorlage neutraler und unbestreitbarer Zeugenaussagen oder von Videosequenzen, die jedoch der Beurteilung durch das Rekursgericht unterliegen. Schliesslich führt das Rekursgericht, wenn es mit einer Sache befasst wird, eine vollständige erneute Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage durch, was bedeutet, dass es nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist und die angefochtene Entscheidung entweder bestätigen, ändern oder aufheben kann. Das Rekursgericht kann jedoch unter bestimmten Umständen eine Entscheidung auch zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei ändern (reformatio in pejus, Art. 70 Abs. 3 RD). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Beschwerdeverfahren ein neues Beweismittel (eine Videosequenz, eine Zeugenaussage usw.) auftaucht, dessen Berücksichtigung eindeutig zu einer strengeren Sanktion als der in erster Instanz verhängten führen muss.

Schliesslich weist das Rekursgericht die rekurrierende Partei darauf hin, dass die Zahlung eines Kostenvorschusses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rekurses  ist und dass die Zahlung innerhalb der Frist erfolgen muss. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird der Rekurs automatisch für unzulässig erklärt (Art. 59 Abs. 3 RD).

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